Wirtschaft

Freistellungsauftrag: So bleiben Ihre Zinsen und Dividenden steuerfrei

Stellen Sie sich vor: Auf Ihrem Tagesgeldkonto landen am Jahresende 400 Euro Zinsen – und von diesem Geld sind sofort 100 Euro weg, abgeführt ans Finanzamt. Dabei wäre das komplett legal steuerfrei gewesen. Genau dafür gibt es den Freistellungsauftrag: ein Formular bei Ihrer Bank, das Ihnen bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr steuerfrei sichert. Wer ihn nicht erteilt, verschenkt bares Geld.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Ganz einfach gesagt: Mit einem Freistellungsauftrag sagen Sie Ihrer Bank: „Behalte die Steuer auf meine Erträge nicht automatisch ein – ich habe einen Freibetrag.“

Im Hintergrund läuft es so: Sobald Sie Kapitalerträge erzielen, ist Ihre Bank gesetzlich verpflichtet, 25 Prozent Abgeltungssteuer darauf ans Finanzamt abzuführen – plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Steuer, und wenn Sie in der Kirche sind, auch Kirchensteuer. Der Freistellungsauftrag stoppt diesen automatischen Abzug – bis zur Höhe des Betrags, den Sie freigestellt haben.

Ein Beispiel: Sie haben bei Ihrer Bank 800 Euro Zinsen auf dem Tagesgeld erzielt und dort einen Freistellungsauftrag über 800 Euro erteilt. Dann zieht die Bank gar nichts ab – die 800 Euro gehören komplett Ihnen.

Der Sparerpauschbetrag: 1.000 Euro steuerfrei (2.000 Euro für Paare)

Der Staat schenkt jedem Bürger einen steuerlichen Freibetrag auf Kapitalerträge: den Sparerpauschbetrag. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Bis zu dieser Grenze zahlen Sie auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne keinen Cent Steuer – aber nur, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Wichtig: Der Betrag gilt pro Kalenderjahr und pro Person, nicht pro Konto. Wer also drei Konten bei drei Banken hat, kann trotzdem insgesamt nur 1.000 Euro freistellen.

Welche Erträge zählen als Kapitalerträge?

Der Freistellungsauftrag deckt alle gängigen Geldanlagen ab:

  • Zinsen auf Tagesgeld, Festgeld oder Sparbuch
  • Dividenden aus Aktien
  • Kursgewinne beim Verkauf von Aktien, Fondsanteilen oder ETFs
  • Ausschüttungen und die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Mieteinnahmen oder Lohn gehören übrigens nicht dazu – es geht nur um Erträge aus Kapitalvermögen.

Was passiert ohne Freistellungsauftrag?

Dann führt Ihre Bank die Steuer ab dem ersten Euro ab. Das tut richtig weh, wie dieses Beispiel zeigt:

Beispiel: Lisa erzielt im Jahr 1.100 Euro Kapitalerträge (600 Euro Zinsen aus dem Tagesgeld, 500 Euro Dividenden aus Aktien).

  • Ohne Freistellungsauftrag: 25 Prozent von 1.100 Euro = 275 Euro Abgeltungssteuer gehen ans Finanzamt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
  • Mit Freistellungsauftrag über 1.000 Euro: Nur die restlichen 100 Euro werden versteuert – also 25 Euro Steuer. Lisa spart 250 Euro.

Der Unterschied ist kein Kleingeld. Und er wiederholt sich jedes Jahr.

So richten Sie den Freistellungsauftrag ein – Schritt für Schritt

Das dauert nur wenige Minuten und ist kostenlos. Die Einrichtung, Änderung und Löschung von Freistellungsaufträgen kostet bei keiner Bank etwas.

  1. Online-Banking oder App öffnen: Fast alle Banken bieten das Formular digital an – meist unter „Service“, „Steuer“ oder „Steuerübersicht“. Alternativ gibt es ein Papierformular oder die persönliche Erledigung in der Filiale.
  2. Daten eintragen: Sie brauchen Ihre Steuer-Identifikationsnummer (die „IdNr“, steht z. B. auf Ihrem Steuerbescheid), den gewünschten Freibetrag und die Gültigkeitsdauer.
  3. Gültigkeit wählen: Der Auftrag kann unbefristet gelten (verlängert sich dann automatisch jedes Jahr) oder auf einen Zeitraum befristet sein.
  4. Bestätigen: Im Online-Banking bestätigen Sie mit TAN oder App-Freigabe, auf Papier mit Unterschrift.

Der Auftrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des laufenden Jahres – auch wenn Sie ihn erst im Oktober erteilen. Aber Achtung: Er muss bis zum 31. Dezember erteilt sein. Für bereits vergangene Jahre kann kein Freistellungsauftrag mehr nachgereicht werden.

Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen

Sie haben ein Tagesgeldkonto bei Bank A und ein Depot bei Bank B? Kein Problem: Sie können mehrere Freistellungsaufträge erteilen und den Freibetrag aufteilen. Die Summe darf aber den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.

Beispiel: Sie erwarten 600 Euro Zinsen bei Bank A und 300 Euro Dividenden bei Bank B. Dann erteilen Sie bei Bank A einen Auftrag über 600 Euro und bei Bank B über 300 Euro. Insgesamt 900 Euro – das liegt unter den 1.000 Euro, alles ist in Ordnung.

Tipp: Verteilen Sie den Betrag sinnvoll – am meisten dort, wo die höchsten Erträge anfallen. Und führen Sie eine kleine Liste, bei welcher Bank wie viel freigestellt ist, damit Sie den Überblick nicht verlieren.

Die 5 häufigsten Fehler beim Freistellungsauftrag

1. Gar keinen Auftrag erteilen. Der häufigste und teuerste Fehler. Viele Anleger wissen schlicht nicht, dass sie aktiv werden müssen – die Bank zieht sonst ab dem ersten Euro Steuer ab.

2. Insgesamt mehr als 1.000 Euro freistellen. Wer bei drei Banken jeweils 1.000 Euro freistellt, überschreitet den Pauschbetrag. Das Finanzamt gleicht die Daten über die Steuer-ID ab.

3. Nach einer Heirat oder Scheidung nichts ändern. Bei Heirat, Trennung oder Scheidung verliert der alte Auftrag seine Gültigkeit – Sie müssen einen neuen erteilen (als Einzelperson oder gemeinsam).

4. Alten Auftrag nach Bankwechsel vergessen. Wer das Depot wechselt, sollte den Freistellungsauftrag bei der alten Bank löschen oder anpassen und bei der neuen Bank neu einrichten.

5. Denken, er gelte rückwirkend für vergangene Jahre. Tut er nicht. Für 2025 können Sie 2026 keinen Freistellungsauftrag mehr nachreichen. Was dann noch geht, lesen Sie im nächsten Abschnitt.

Zu spät dran? So holen Sie die Steuer zurück

Wenn Ihre Bank bereits Abgeltungssteuer abgeführt hat, obwohl Ihre Erträge unter dem Freibetrag lagen, ist das Geld nicht verloren: Sie können es sich über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Füllen Sie dafür die Anlage KAP aus und tragen Sie dort Ihre Kapitalerträge und die bereits abgeführte Steuer ein. Die Zahlen finden Sie in der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank. Das Finanzamt prüft, ob Ihre Erträge unter dem Sparerpauschbetrag lagen, und erstattet die zu viel gezahlte Steuer. Und für das neue Jahr erteilen Sie dann rechtzeitig den Freistellungsauftrag.

Fazit

Der Freistellungsauftrag ist eines der einfachsten Steuerspar-Instrumente in Deutschland: wenige Minuten Aufwand, kostenlos, und bis zu 1.000 Euro Erträge im Jahr steuerfrei (2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Paare). Wer Geld anlegt – ob Tagesgeld, Festgeld oder Depot – sollte ihn unbedingt einrichten und bei Änderungen der Lebenssituation anpassen.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine persönliche Steuerberatung.

Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag

Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag?

1.000 Euro pro Jahr für einzeln veranlagte Personen und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehe- oder Lebenspartner. Der Betrag gilt seit 2023.

Kostet die Einrichtung eines Freistellungsauftrags etwas?

Nein. Einrichtung, Änderung und Löschung sind bei allen Banken kostenlos.

Kann ich mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken haben?

Ja, Sie können den Freibetrag auf mehrere Banken aufteilen. Wichtig: Die Summe aller Aufträge darf den Sparerpauschbetrag (1.000 bzw. 2.000 Euro) nicht übersteigen.

Gilt der Freistellungsauftrag rückwirkend?

Für das laufende Jahr ja – ab dem 1. Januar, auch wenn Sie ihn erst später im Jahr erteilen. Er muss aber bis zum 31. Dezember vorliegen. Für bereits abgeschlossene Jahre ist keine nachträgliche Freistellung mehr möglich.

Was ist mit den Kapitalerträgen meiner Kinder?

Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro. Als Eltern können Sie für jedes Kind einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen – alle gesetzlichen Vertreter müssen unterschreiben.

Was ist der Unterschied zur Nichtveranlagungsbescheinigung?

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) stellen Sie Kapitalerträge komplett von der Steuer frei – das geht aber nur, wenn Ihr gesamtes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, Sie also keine Einkommensteuer zahlen. Die Bescheinigung beantragen Sie beim Finanzamt und sie gilt maximal drei Jahre. Für die meisten Anleger reicht der Freistellungsauftrag.

Jonas Weber

Jonas Weber ist Wirtschaftsredakteur bei DeutschePulse. Er erklärt Geldthemen verständlich – von Steuern und Rente bis zu Unternehmen und Handel. Sein Anspruch: komplizierte Themen so aufbereiten, dass sie jeder versteht.

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